(Anfrage der KZBV vom 26.4.1988)
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie hat auf seiner Sitzung am 8./9.7.1988 über die obige Anfrage beraten und nimmt wie folgt Stellung:
Die Anfertigung einer Handskelettaufnahme wird als notwendig erachtet bei allen skelettalen Schädel- und Gebißfehlbildungen, bei deren Therapieplanung die Kenntnis des Wachstumsstandes - besonders hinsichtlich des Wachstumsmaximums und des Wachstumsendes - Voraussetzung ist und diese Kenntnis nicht durch andere anamnestische Angaben (z. B. Eintritt der Menarche) hinreichend sicher erworben werden kann.
Dies gilt sowohl für die Planung therapeutischer Maßnahmen,
Beispiele:
Ad 1: Rücklage des Unterkiefers/Vorstand des Oberkiefers, Wachstumshemmungen (Mikrognathie, Mikrogenie, Pseudoprogenie, Laterognathie, skelettaler Tiefbiß).
Ad 2: Progene Entwicklung, strukturell/gnathisch offener Biß.
Ad 3: Insbesondere kieferorthopädische Behandlung in Kombination mit orthognather Chirurgie.
E. Witt, Vorsitzender
Fortschritte der Kieferorthopädie 49 (1988), 568 (Nr. 6)